Wissenswertes/Service

Ihr Ausweis/Reisepass ist abgelaufen?

Gerade vor der Urlaubszeit oder bei Notarbesuchen stellen viele Bürger mit Erschrecken fest: die Ausweisdokumente laufen ab oder sind bereits abgelaufen. Auch die Verwaltung wird gerade in der Urlaubszeit von Anträgen überflutet, sodass es zum Teil zu erheblichen Verzögerungen kommt. Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Seien Sie vorausschauend!

Ein regelmäßiger Blick in den Geldbeutel oder ein Eintrag im Terminkalender ist oft schon hilfreich, um mögliche Ausweis-Anträge vor wichtigen Ereignissen rechtzeitig zu stellen. Ist Ihr Personalausweis bereits abgelaufen oder droht demnächst abzulaufen, sollten Sie ihn umgehend erneuern lassen.

Den Antrag stellen Sie in Ihrem Bürgerbüro, Zimmer Z.02 im Erdgeschoss des Rathauses.

Was braucht man zur Antragstellung?

Der Antrag ist stets persönlich zu stellen. Bitte bringen Sie zur Antragsstellung folgende Dokumente mit:

  • Bisheriges Dokument
    (bei Erstantrag Kindern: Geburtsurkunde im Original, bei Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde plus Mitteilung vom Landratsamt im Original)
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
  • ggf. Anmeldung der Eheschließung/Heiratsurkunde bei Namensänderungen z.B. durch Heirat 
  • Zustimmungserklärung der Eltern pro Kind (bei Anträgen für minderjährige Kinder)

ACHTUNG: Minderjährige Kinder müssen zur Identifikation bei der Antragstellung anwesend sein!

Welches Dokument ist das richtige für mich?

Bei Reisen ins Ausland können Sie sich vorab beim Auswärtigen Amt oder der zuständigen Botschaft/Konsulat nach den notwendigen Ausweisdokumenten informieren:
www.auswaertiges-amt.de

Dokument Kosten Gültigkeitsdauer Lieferdauer
Reisepass unter 24 Jahre 37,50 € 6 Jahre gültig ca. 3-4 Wochen
Reisepass über 24 Jahre 70,00 € 10 Jahre gültig ca. 3-4 Wochen
Expresszuschlag (nur für Reisepass) 32,00 €   3 Werkarbeitstage
Personalausweis unter 24 Jahre 22,80 € 6 Jahre gültig ca. 2-3 Wochen
Personalausweis über 24 Jahre 37,00 € 10 Jahre gültig ca. 2-3 Wochen
Vorläufiger Personalausweis 10,00 € 3 Monate sofort

Stand: Januar 2023

Unsere Bankdaten

Folgende Konten können Sie für Überweisungen an die Gemeinde Gemmrigheim nutzen:

Name der Bank BIC IBAN
Kreissparkasse Ludwigsburg SOLADES1LBG DE78 6045 0050 0006 0007 12
VR-Bank Ludwigsburg eG
GENODES1VBB DE71 6049 1430 0135 2470 04

Elektronischer Bauantrag

Mit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung zum 25.11.2023 sind Bauanträge nun nicht mehr über die betroffenen Kreisgemeinden, sondern direkt bei der Baurechtsbehörde einzureichen. 

Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind grundsätzlich elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Bis zum 31.12.2024 können abweichend davon Anträge und Bauvorlagen z.B. auch in Papierform eingereicht werden. Die Umstellung auf das rein digitale Verfahren ist beim Landratsamt noch nicht abgeschlossen, weil das künftige landeseinheitliche Portal „Virtuelles Baurechtsamt Baden-Württemberg“ noch in der Erprobung ist. Bis zur Umstellung auf dieses Portal können wir elektronische Bauanträge nur annehmen und verarbeiten, wenn diese über das Portal „Service BW“ eingereicht werden und dem XBau-Standard entsprechen.

Für die Übergangsphase empfehlen wir, die Bauvorlagen, wie bisher, 3-fach in Papierform einzureichen. So können die Verfahren von uns beschleunigt abgewickelt werden.

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen die Internetseite des Landratsamtes Ludwigsburg zu besuchen.

Zuschussmodalitäten für Freibadkarten

Die Gemeinde gibt seit 1992 Freibadkarten an ihre Einwohner aus.

Der Gemeinderat hat 2022 die Richtlinien grundlegend und neu gefasst. Gemeinsam war man sich darüber einig, dass das Schwimmen und das Schwimmen lernen ein wichtiges Ziel bleiben sollte, dem sich die Gemeinde auch in der Zukunft verpflichtet fühlt. Gleichwohl können und dürfen die finanziellen Randbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. So kam man überein, Jahreskarten nur noch für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren zu finanzieren. Erwachsene über 18 Jahre werden mit Ausnahme der Inhaber des Plus-Passes zukünftig von der Finanzierung von Jahreskarten ausgenommen.

Unter diesen Bedingungen ergab sich ein konsensfähiger Beschluss für die zukünftige Finanzierung der Freibadkarten in Gemmrigheim, den der Gemeinderat 2022 wie folgt gefasst hat:

  • Die Kosten für eine Jahreskarte werden von der Gemeinde seit der Badesaison 2022 nur noch für Kinder und Jugendliche und Inhaber des Plus-Passes der Gemeinde übernommen, die in Gemmrigheim ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die im Jahr der Gültigkeit der Jahreskarte das 18. Lebensjahr erreichen oder jünger sind.
  • Übernommen werden die Kosten für eine Jahreskarte pro Person in einem der genannten Freibäder.
  • Zur Auswahl stehen die Freibäder im Bereich des Gemeindeverwaltungsverbandes Besigheim oder die Freibäder in Bönnigheim und Lauffen, sowie das Freibad Oberes Bottwartal in Oberstenfeld.
  • Die Kosten werden nach Ende der Badesaison auf Antrag nach Vorlage des Belegs für die Jahreskarte und Prüfung der Anspruchsberechtigung durch die Gemeinde erstattet.
  • Erstattet werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Es ist die jeweils günstigste Jahreskarte zu wählen. Mögliche Ermäßigungen z.B. durch den Kauf einer Zusatzkarte für Kinder und Jugendliche beim Vorhandensein einer Familienjahreskarte in den entsprechenden Freibädern sind bei der Erstattung zu berücksichtigen.

Was bedeutet das für Sie?

Sie erwerben in einem der genannten Freibäder eine Jahreskarte. Im Anschluss an die Badesaison 2024 (voraussichtlich im September) finden Sie im Amtsblatt einen Hinweis und auf unserer Internetseite ein Formular, mit dem Sie bei Vorlage der Berechtigung die Erstattung bei der Gemeinde beantragen können

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir den Zuschuss nur auf gekaufte und auch genutzte Jahreskarten ausgeben können. Die Nutzung haben Sie bei Beantragung der Erstattung zu versichern.

Fundsachen

Schirm, Schlüssel, Spielzeug - Sie vermissen etwas? Fragen Sie gerne im Bürgerbüro nach! Das Bürgerbüro nimmt als Fundbüro Ihre gefundene Sache entgegen. Was aktuell an Fundsachen abgegeben wurde erfahren Sie im Gemeindeamtsblatt.

Gerne können Sie auch nach Fundsachen fragen, welche schon länger vermisst werden. Oft kommt es vor, dass Fundsachen erst nach einiger Zeit den Weg zu uns ins Fundbüro finden. Sie erreichen die Kolleginnen vom Bürgerbüro telefonisch unter 07143/972-11/-13/-31 oder per Mail unter buergerbuero@gemmrigheim.de.

Hinweise zu Fundsachen:

Die Handhabung von Fundsachen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den Paragraphen §§ 965 – 985 geregelt.

Fundsachen können im Fundbüro angezeigt und zur Verwahrung abgegeben werden. Ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder, wenn das genaue Funddatum bekannt ist, geht nach 6 Monaten das Eigentum an den Finder über.

Die Finder werden nach Ablauf der Frist vom Fundbüro angeschrieben und zur Abholung aufgefordert. Wenn kein Finder bekannt ist oder die Fundsache nicht abgeholt wird, wird die Sache von der Gemeinde verwertet.

Führungszeugnis beantragen

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die vom Bundesamt für Justiz ausgestellt wird und bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Als Privatführungszeugnis dient es zum Beispiel bei Stellenausschreibungen der Vorlage beim künftigen Arbeitgeber.

Welche weitere Arten von Führungszeugnissen gibt es?

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich der Vorlage bei einer Behörde (z. B. zur Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Im erweiterten Führungszeugnis werden bestimmte Verurteilungen aufgeführt, die insbesondere wegen der geringen Stra­fhöhe in einem regulären Führungszeugnis nicht enthalten wären. Dabei handelt es sich um Verurteilungen aufgrund von Straftatbeständen, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevant sind. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein) oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält zusätzlich zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsstaats in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Antragstellung und Ablauf

Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt. Ein Privatführungszeugnis übersendet das Bundesamt für Justiz nur an die antragstellende Person. Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt. 

Im Normalfall beantragen Sie das Führungszeugnis bei der Meldebehörde, bei uns also im Bürgerbüro des Rathauses. Ein Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist mit der Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde zu entrichten.

Antragstellung auch online möglich

Das Führungszeugnis kann aber auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Gerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes, z. B. Smartphone.

Das Bundesamt für Justiz hat einen Flyer "Führungszeugnis online beantragen - schnell und einfach von zu Hause (PDF, 1 MB)" herausgebracht, den Sie hier kostenfrei herunterladen können.

Bearbeitungsrückstände beim Bundesamt für Justiz

Aktuell kommt es bei der Ausstellung der Führungszeugnisse beim Bundesamt für Justiz zu einer längeren Bearbeitungszeit, als Sie es üblicherweise gewohnt sind.

Um die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich zu halten, hat das BfJ ein Kontaktformular eingerichtet. Dieses erreichen Sie über die Website www.bundesjustizamt.de unter Kontakt. Damit können antragstellende Personen direkt mit dem Bundesamt für Justiz in Kontakt treten und darauf hinweisen, wenn im Einzelfall Nachteile durch ein fehlendes Führungszeugnis drohen.

Informationen zur neuen Grundsteuer

In der Gemeinderatssitzung am 14.10.2024 wurde eine neue Hebesatzsatzung für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer beschlossen. Damit wird den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen durch das neue Landesgrundsteuergesetz (künftig LGrStG) Rechnung getragen. Der Gewerbesteuerhebesatz wurde unverändert übernommen, die Hebesätze für die Grundsteuer wurden auf Basis der uns zum 23.09.2024 vorliegenden Grundsteuermessbescheide neu kalkuliert. 

Ziel der Kalkulation war Aufkommensneutralität, also in Summe wieder Einnahmen in etwa gleicher Höhe je Steuerart wie im laufenden Jahr zu erzielen. Die Kalkulation fand auf Basis aller am 23.09.2024 vorliegenden Hauptfeststellungen statt. Im Bereich der Grundsteuer A waren dies 632 Fälle, gegenüber 830 Fällen nach altem Recht (also knapp 75 %), im Bereich der Grundsteuer B standen 2.057 Fälle nach neuem Recht gegenüber 2.111 Fällen nach altem Recht (also etwa 97 %).

Im Einzelfall wird es zu ganz erheblichen Änderungen der Grundsteuerzahllast kommen, weil durch das LGrStG eine Entlastung von Gewerbe und daraus resultierend eine Mehrbelastung von privatem Wohnraum initiiert wird. Hier hat die Gemeinde keinerlei Einflussmöglichkeit.

Da als Bemessungsgrundlage ausschließlich der Wert des jeweiligen Grundstücks herangezogen wird, ergibt sich zudem eine bisweilen deutliche Mehrbelastung von freistehenden Einfamilienhäusern mit großen Gärten und im Gegenzug eine Entlastung von mehrgeschossigen Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten. Diese Verschiebungen sind vom Gesetzgeber (in diesem Fall das Land Baden-Württemberg) so veranlasst und gewollt, die Gemeinde Gemmrigheim hat hier keinerlei Einfluss. Dementsprechend bitten wir Sie, Ihre diesbezüglichen Beschwerden auch nicht an die Gemeindeverwaltung zu richten. 

Durch die bis dahin derzeit noch nicht vorliegenden Hauptfeststellungen könnten sich insbesondere bei der Grundsteuer A auch in Summe noch Verwerfungen ergeben, daher wird die Verwaltung im kommenden Jahr die Aufkommensneutralität überprüfen und dem Gemeinderat ggfs. Änderungsvorschläge zur Abstimmung vorlegen, damit die Hebesätze neu angepasst werden.

Die Fälligkeit der neuen Grundsteuer liegt zu jeweils einem Viertel des Jahresbetrags gemäß § 52 Abs. 1 LGrStG grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November. Von der im zweiten Absatz eröffneten Möglichkeit der abweichenden Regelung für Kleinbeträge wurde Gebrauch gemacht:

  • Bis zu einem Jahresbetrag von 15 Euro ist diese am 15. August fällig. 
  • Übersteigt der Jahresbetrag 15 Euro, nicht aber 30 Euro, so liegt die Fälligkeit zu je einer Hälfte des Jahresbetrags am 15. Februar und am 15. August. 

Diese Regelungen werden automatisiert im Erhebungsverfahren bei der Bescheiderstellung angewendet, eine individuelle Anpassung ist nicht möglich. Bitte bezahlen Sie daher unbedingt immer die im Grundsteuerbescheid vorgesehenen Abschläge in der dort angegebenen Höhe, denn nur so ist eine automatisierte Zuordnung Ihrer Zahlung zum Vorgang möglich.

Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Sofern Sie beabsichtigen, gegen Ihren Grundsteuerbescheid Einspruch einzulegen, beachten Sie bitte, dass die Gemeinde Gemmrigheim nur den Grundsteuerbescheid erstellt. In diesem Bescheid wird automatisiert Ihr individueller, Ihnen durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegebener Grundsteuermessbetrag mit dem nun durch Satzung festgelegten Hebesatz multipliziert. Hier haben Einsprüche regelmäßig keinerlei Erfolgsaussichten. Um Änderungen am Grundsteuermessbetrag oder Grundsteuerwert zu bewirken, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen. 

Sowohl zum Grundsteuerwertbescheid, als auch zum Grundsteuermessbescheid kann und darf die Gemeindeverwaltung keine Auskünfte geben oder gar in irgendeiner Weise beraten. Bei diesbezüglichen Zweifeln wenden Sie sich bitte, wie bereits erwähnt, an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater. Einsprüche und Änderungswünsche zum jeweiligen Bescheid sind hier ausschließlich an die erstellende Behörde (Finanzamt!) zu richten, die Gemeindeverwaltung kann hier leider nichts für Sie tun. 

Hilflose, herrenlose oder tote Tiere

Sie haben

  • ein sich in einer Notlage befindliches oder herrenloses Haus-, Heim- und Nutztier
  • oder ein einheimisches, herrenloses Wildtier

aufgefunden?

Die Gemeinde Gemmrigheim kooperiert mit der Tierrettung Unterland. Der Verein übernimmt daher die Rettung, das Einfangen, die vorübergehende artgerechte Versorgung und den Transport von in Notlagen befindlichen Fundtieren im Gemeindegebiet Gemmrigheim.

Wählen Sie bitte folgende Notrufnummer: 07132 - 85 99 719

Bisher hat die Feuerwehr in vielen Fällen Hilfe geleistet. Sie bleibt auch weiterhin zuständig für die technische Hilfeleistung bei in Notlage geratenen Tieren, wenn zur Rettung beispielsweise spezielles Gerät erforderlich ist. Andere Hilfeleistungen, wenn Tiere herrenlos oder verletzt sind, gibt sie an die Tierrettung ab.

Hilfeleistungen im Auftrag von privaten Tierhaltern, Einsätze bei Fundtieren, die über einen Identifikationschip oder andere Merkmale einem Halter zugeordnet werden können, fallen nicht unter die Kooperationsvereinbarung. Hier können Sie sich mit dem Tierheim in Ludwigsburg in Verbindung setzen:

Tierschutzverein Ludwigsburg e.V.
Kugelberg 20, 71642 Ludwigsburg
Telefon: 07141 – 250410

Vorgehen beim Fund toter Haustiere

Haben Sie ein bereits verstorbenes Haustier, wie z.B. einen Hund oder eine Katze gefunden, melden Sie dies bitte dem Ordnungsamt der Gemeinde Gemmrigheim oder unserem Bauhof

Vorgehen beim Fund toten Wildes und bei Unfall-Wild

Bei Wild handelt es sich um frei in der Natur lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Wild ist Teil der Natur. Grundsätzlich verbleiben Wildkadaver in der Natur. Sie dürfen keines falls angefasst, mitgenommen und transportiert werden. An Weg- oder Straßenrändern oder in Ortslagen können größere Wildkadaver jedoch eine Störung der öffentlichen Ordnung dar stellen. Wenn Sie totes Wild auf der Gemmrigheimer Gemarkung finden, melden Sie dies bitte den beiden Jagdpächtern der Gemeinde:

Gaby und Hermann Eisele
Tel. 0162 2858663 oder
Tel. 0172 7440863.

Das Recht, sich Wild anzueignen, steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigen zu. Er ist zur Aneignung aber nicht verpflichtet.

Von verunfalltem Wild ist Abstand zu halten, weil es möglicherweise noch lebt oder krank ist. Ausnahmsweise kann totes Wild zur Sicherung des Verkehrs von der Fahrbahn geräumt werden. Dabei ist Hautkontakt durch das Tragen von Handschuhen oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Unfallwild darf nicht mitgenommen werden. Der Führer eines Fahrzeugs hat einen Unfall mit Schalenwild (Wildschweine, Rehe) der Polizeidienststelle oder dem Jagdpächter anzuzeigen.

Die Jagdpächter bzw. die Polizei werden bei Erfordernis die Beseitigung und Entsorgung des Wildkadavers veranlassen und eine Wildschadenbescheinigung für die Versicherung ausstellen.

Abwasser richtig entsorgen

Grundstückseigentümer müssen das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen. Das bedeutet, dass sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen. Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.

Abwasser ist:

  • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
  • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
  • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

Die Kanalisation sammelt und transportiert das Abwasser in die Kläranlage. Diese behandelt es und leitet es dann gereinigt in den Neckar ein.

Was gehört nicht in die Kanalisation?

Feste AbfälleFeste Abfälle, die ins Abwasser gelangen, werden zwar in der Kläranlage wieder herausgeholt. Dies verursacht jedoch unnötige Kosten, die über die Abwassergebühr von allen Bürgerinnen und Bürgern getragen werden müssen. Zigarettenkippen, Wegwerfwindeln, Slipeinlagen, Wattestäbchen, Plastikstreifen von Klebeflächen, Feuchttücher, Speisereste, Katzenstreu und andere feste Abfälle gehören deshalb nicht ins Abwasser. Feste Abfälle können sich bereits in den Rohrleitungen der Hausinstallation ablagern. Die Folge sind Verstopfungen, die sich nur mit großem Aufwand beseitigen lassen. Speisereste im Kanal begünstigen außerdem die Vermehrung von Ratten. Feste Abfälle gehören sortiert in die dafür vorgesehenen Tonnen. Wertstoffe nehmen die Recyclinghöfe im Landkreis an. Auf öffentlichen Plätzen wie z.B. an der Festhalle sind Container für Altglas und Kleidung aufgestellt.

Speiseöle, SpeisefetteSpeiseöle und Speisefette dürfen nicht über das Abwasser entsorgt werden. Speiseöle und Speisefette lagern sich vor allem in den Abwasserrohren der Hausinstallation, aber auch im Kanalnetz ab. Dort entstehen dann unangenehme Gerüche sowie Verstopfungen, die sich nur mit großem Aufwand beseitigen lassen. Besonders problematisch ist dies bei gastronomischen Betrieben. Deshalb ist dort der Einbau von Fettabscheidern vorgeschrieben. Reste von Speiseöl und Fett werden mit Haushaltspapier aufgesaugt und dann in die Restmülltonne gegeben. Verbrauchtes Fritieröl wird in Flaschen abgefüllt, erkaltetes Fritierfett wird in Zeitungspapier eingewickelt. Beides nehmen die Recyclinghöfe an. Bei Gaststätten, Imbissbuden und ähnlichen Einrichtungen ist der Einbau von Fettabscheidern vorgeschrieben.

MineralöleWenn Mineralöl in die Kanalisation gelangt, können dort explosionsfähige Gasgemische entstehen. Mitarbeiter des Bauhofes, die mit Kontrolle und Reinigung des Kanalnetzes beschäftigt sind, können dadurch in Gefahr gebracht werden. Bereits geringe Mengen von Altöl können den Reinigungsprozess in der Kläranlage schwer beeinträchtigen. Mineralöl, das in Gewässer oder in das Grundwasser gelangt, hat ernste Schäden für Pflanzen- und Tierwelt zur Folge. Es macht außerdem große Mengen von wertvollem Wasser ungenießbar. Werkstätten, in denen Altöl anfällt, sind zum Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern („Ölabscheider“) verpflichtet. Beim Ölwechsel ist auf das zuverlässige Auffangen des Altöls zu achten. Dies gilt sowohl für Werkstätten als auch für den privaten Bereich.

ProblemabfälleFür Farben und Lacke, Batterien, Lösungsmittel, Medikamente und viele andere Chemikalien und Giftstoffe gibt es im Haushalt keine unmittelbare Entsorgungsmöglichkeit. Diese sogenannten Problemabfälle dürfen weder in den Hausmüll noch ins Abwasser gelangen. Chemikalien können zur Korrosion von Abwasserrohren und Kanälen führen. Auch die Rohre der Hausinstallation können hierdurch geschädigt werden. Diese Schäden lassen sich nur durch aufwendige Baumaßnahmen beseitigen. In der Kläranlage können Chemikalien und Giftstoffe nicht abgebaut werden und gelangen damit ungehindert in unsere Gewässer. Manche dieser Stoffe gefährden zudem den Reinigungsprozess in den Kläranlagen. Chemikalien, Medikamente und Giftstoffe dürfen nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden.

Besonderheit: Regenwasserkanäle im Neubaugebiet Neckarlust

Im Neubaugebiet Neckarlust leiten so genannte Regenwasserkanäle das gesammelte Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen entweder indirekt über ein Regenrückhaltebecken oder direkt in den Neckar ein. Eine Reinigung über die Kläranlage erfolgt hierbei nicht. Daher ist insbesondere in diesem Bereich das Einleiten der Abwässer durch das Autowaschen oder der Putzwässer einer Wohnungsreinigung über Hof- oder Straßengullys nicht zulässig.

Autowaschen

Bei jeder Autowäsche wird Schmutzwasser produziert, das nichts in der Kanalisation verloren hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass verseifte Öle, Fette und sonstige Lösungsmittel bei dem Waschvorgang anfallen und über die Kanalisation abgeleitet werden. Eine derartige Handhabung ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber ohne eine weitere Vorbehandlung ausschließlich die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser zulässt. Insofern waschen Sie deshalb Ihr Auto nicht auf dem Hof oder auf der Straße. Motorwäsche und Unterbodenwäsche dürfen nur dort ausgeführt werden, wo ein Öl- oder Koaleszenzabscheider vorhanden ist.

Mülltonnenreinigung

Waschwasser, das beim Reinigen der Tonne anfällt ist Schmutzwasser und muss daher entsprechend behandelt werden. In jedem Fall ist zu vermeiden, dass es über Regenwassereinlässe (Neubaugebiet Neckarlust s.o.) in den Untergrund und somit in das Grundwasser bzw. in ein Oberflächengewässer gelangt. Das Abwasser aus der Tonnenreinigung ist also entweder dem gemeindlichen Schmutzwasserkanal oder, falls es einen solchen nicht gibt, mit dem häuslichen Schmutzwasser der Kleinkläranlage zuzuführen. Nicht-organische Fremdbestandteile wie beispielsweise Plastikfetzen müssen vorher entfernt werden.

Es besteht die Möglichkeit, eine professionelle Tonnenreinigungsfirma zu beauftragen. Online können Sie eine Auswahl an entsprechenden Dienstleistern finden. Die AVL führt solche Dienste selbst nicht durch. Sollte Ihr Dienstleister Fragen zur Entsorgung des Abwassers haben, soll er sich bitte direkt an die Kläranlage Gemmrigheim wenden.

Tipps zur einfachen Tonnenreinigung

Idealerweise wird die Tonne unmittelbar nach der Entleerung ausgewischt. Dazu wird am besten ein Lappen an einem Schrubber befestigt. Der Lappen kann danach über die Restmülltonne entsorgt werden. Zur Bekämpfung von Bakterien in der Tonne kann Essigessenz oder Spülmittel auf den Lappen gegeben werden. Um Schimmelbildung zu vermeiden, sollten Sie die Tonne erst wieder nutzen, nachdem sie vollständig ausgetrocknet ist.

Reinigungsbedarf mindernDurch einen geeigneten Umgang mit den Tonnen, kann der Reinigungsaufwand minimiert werden. So sollten beispielsweise Bioabfälle nicht lose in die Tonne geworfen werden und die Tonne sollte im Sommer an einem schattigen Ort stehen. Durch Fliegen, die ihre Eier in den Tonnen ablegen, kommt es zu einem Madenbefall. Achten Sie deshalb darauf, dass der Deckel der Tonne immer geschlossen ist. Sollte es dennoch zu einem Madenbefall kommen, kann Tonerdepulver oder Steinmehl helfen.

Gerüchen vorbeugenEine saubere Mülltonne ist die Grundlage um Gerüchen vorzubeugen. Sie sollten daher versuchen, Feuchtigkeit, die aus dem Abfall herausläuft, aufzufangen. Legen Sie beispielsweise alte Eierkartons oder eine Schicht geknülltes Zeitungspapier auf den Boden. Hausmittel wie Kaffeepulver, Essig oder Natron können Gerüche neutralisieren.

Kontakt Kläranlage

Sie erreichen die beiden Klärwärter Markus Pleschke und Rudolf Hilligardt wie folgt:

Tel.: 07143 93011
E-Mail: klaeranlage@gemmrigheim.de

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

Stinkt der Komposthaufen des Nachbarn zum Himmel oder sorgen Grillrauch, quakende Frösche, ratternde Rasenmäher oder zu hoch gewachsene Bäume für dicke Luft, ist guter Rat oft teuer.

Über den Streit am Gartenzaun und die Durchsetzung nachbarrechtlicher Vorschriften wacht keine Behörde. Nachbarrecht ist Privatrecht. Regelungen für das Nachbarrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg. Hier finden Sie z.B. Bestimmungen über die Abstände von Hecken und Spaliervorrichtungen. So müssen Hecken z.B. je nach Lage  des Nachbargrundstückes einen bestimmten Abstand einhalten und sind außerdem in bestimmten Umfang zurückzuschneiden. Die wichtigsten Regeln dazu finden sich in den §§ 12 und 13 NRG. Über Grenzabstände mit einzelnen Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen informiert Sie § 16 NRG.

Das Justizministerium Baden-Württemberg stellt auf der Homepage www.jum.baden-wuerttemberg.de die Broschüre „Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg“ (PDF, 2,8 MB) zum kostenlosen Download bereit. Die Broschüre als Printausgabe ist im Moment leider vergriffen. Darin erhalten Sie einen Überblick über die einschlägigen Vorschriften. Daneben wird an verschiedenen Stellen auf Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere des Baurechts und Immissionsschutzrechts hingewiesen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bietet den Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ an. Er kann im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de als Printausgabe oder E-Book bestellt werden

Kommunales Förderprogramm Beratungsprämie

Der Gemeinde Gemmrigheim ist es ein Anliegen, angesichts knappen Wohnraums wohnungspolitische Impulse zu setzen. Viele Wohngebäude sind nicht in Vollbesetzung, oft ist nur noch ein Teil des Gebäudes bewohnt, die Fläche ist im Durchschnitt zu groß und zudem wenig barrierefrei. Es besteht Potential durch Umbau oder Teilung von bestehendem Wohnraum, auf der Basis eines ersten Beratungsgesprächs mit einem Architekten, zusätzliche Wohneinheiten zu schaffen.

Entsprechend der Richtlinie „Kommunales Förderprogramm Beratungsprämie“ können bei der Finanzverwaltung Mittel beantragt werden, die anteilig die Kosten einer Erstberatung durch einen Architekten der Architektenkammer decken können. Ersehen Sie dort bitte auch den zugehörigen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung durch die Gemeinde Gemmrigheim für die Aktivierung von ungenutztem Wohnraum mit dem zugehörigen Beratungsprotokoll und dem Informationsblatt zum Datenschutz.

Sprechen Sie gerne auch mit den Mitarbeitern des Bauamts, auch niedrigschwellig im Rahmen der allgemeinen Sprechstunden.

Weitere Unterlagen

Wasserzählerkontrolle

Immer wieder melden sich nach Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung Kunden, die einen überraschend hohen Wasserverbrauch hatten. Ursachen hierfür können unter anderem sein:

  • nicht abgelesene/mitgeteilte Zählerstände aus dem Vorjahr,
  • tropfende Wasserhähne,
  • Rohrbrüche innerhalb eines Gebäudes,
  • defekte Spülkästen.

Nach den Bestimmungen unserer Satzung ist auch das dem Zähler „verloren gegangene“ Wasser zu bezahlen.

Um vor Überraschungen sicher zu sein, empfehlen wir Ihnen, auch im eigenen Interesse, die Zählerstände jedes Jahr innerhalb der Ablesung zu melden und im Laufe eines Jahres immer wieder Ihren Wasserzählerstand zu kontrollieren.

Lesen Sie hierzu Ihren Wasserzähler ab und notieren Sie sich den Stand. So können Sie im Falle eines Defekts relativ schnell reagieren und vermeiden noch höhere Nachzahlungskosten.

Wir haben Ihnen ein Muster (PDF, 39,8 KB) für eine Ihre Ableseliste zur Kontrolle vorbereitet. Diese können Sie als PDF-Dokument herunterladen.

Wespen und Hornissen

Die Sonne scheint, es ist angenehm warm, die Blumen blühen. Gemütlich im Garten sitzen, den Grill anwerfen oder ein leckeres Eis essen. Das ist für viele von uns der Inbegriff eines schönen Sommertages.

Mit dazu gehören aber auch - neben vielen anderen Insekten - Wespen und Hornissen. Diese Arten sind geschützt. Sie sind friedfertig, nützlich und interessieren sich meistens nicht für uns Menschen. Helfen Sie beim Schutz dieser für uns sehr wichtigen Insekten!

Die Zuständigkeit liegt beim Fachbereich Umwelt beim Landratsamt Ludwigsburg als Untere Naturschutzbehörde:
Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg
Tel. 07141 / 144-42158

nicht beim Ordnungsamt der Gemeinde Gemmrigheim oder gar der Freiwilligen Feuerwehr.

Weitere Informationen

Wir haben für Sie alle wichtigen Infirmationen zu Wespen und Hornissen auf einer Sonderseite zusammengefasst.

Zahlungstermine des Steueramts

Zu Ihrer Information haben wir nachfolgend die Fälligkeitstermine aufgelistet:

  • Hundesteuer:
    Jahreszahler – Termin: nach Bekanntgabe des Bescheides
  • Gewerbesteuer:
    Quartalszahler – Termine: 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
  • Grundsteuer:
    Quartalszahler – Termine: 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
    Jahreszahler – Termin:      1.7.
  • Wasser/Abwasser:
    Endabrechnung des vorausgegangenen Jahres nach Mitteilung des Bescheides
    Abschlagszahlungen – Termine:
    31.3., 30.6., 30.9. und 15.12.
  • Pacht:
    Jahreszahler – Termin: 11.11.

Sollten Sie der Gemeinde eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt haben, so wird die Abbuchung zu den entsprechenden Fälligkeiten automatisch vorgenommen.

Sofern noch nicht geschehen, können Sie uns gerne eine Einzugsermächtigung erteilen. Formulare hierzu sind im Rathaus erhältlich. Sie finden das Formular auch bei Service-BW.

Um Mahnbescheide und die damit verbundene Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu vermeiden, bitten wir höflichst um Einhaltung der entsprechenden Zahlungstermine. Die festgesetzten Nebenforderungen werden nach dem Zugang der Mahnungen grundsätzlich nicht mehr erlassen.

Ferner bitten wir eindringlich Selbstzahler bei der Überweisung das Buchungszeichen mit anzugeben, damit die Zahlung entsprechend zugeordnet werden kann.

Daueraufträge

Daueraufträge führen in der Regel zu Ärgernissen, da die Höhe der Beträge oft nicht mit der Forderung übereinstimmt. Um dies auszuschließen, bitten wir um Abgabe eines Sepa-Basislastschriftmandats, damit ausschließlich die Forderungssummen von den Bescheiden eingezogen werden können und Guthaben auch entsprechend erstattet werden können.

Baugrundstücke

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es uns leider nicht möglich, Ihnen Angaben zu Eigentümern von Baugrundstücken zu machen. Bitte haben Sie Verständnis dafür. Die Gemeinde selbst hat keine Baugrundstücke im Verkauf und führt auch keine Interessentenlisten.

Das Verfahren zur Fortführung des Flächennutzungsplanes 2020 bis 2035 dauert an. In diesem sind neue Baugebiete ausgewiesen. Wir informieren regelmäßig auf unserer Internetseite und im Gemeindeamtsblatt über die entsprechenden Verfahrensschritte.

Grundstücke und Wohnungen im Neubaugebiet Neckarlust werden (soweit vorhanden) direkt über den Bauträger vertrieben. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.betz-baupartner.de/aktuelle-bauvorhaben/stuttgart-ludwigsburg/neckarlust.html

Wir wünschen allen Interessenten bei Ihrer Suche nach einem Baugrundstück viel Erfolg.

Zufahrt zu den Aussiedlerhöfen und dem Häckselplatz

Die Zufahrt zu den Aussiedlerhöfen und dem Häckselplatz der Gemeinde Gemmrigheim ist nur über das Feldwegenetz möglich.

In Baden-Württemberg sind Feldwege dem Gemeingebrauch gewidmet, jedoch nur als beschränkt öffentlicher Weg für die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Daher ist auch jeder Feldweg mit dem Verkehrszeichen 260 („Durchfahrt verboten“) versehen

Mit den Zusatzzeichen „Anlieger frei“ oder „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ werden Ausnahmen zu diesem Durchfahrtsverbot geregelt.

Konkrete Zufahrt zu den Aussiedlerhöfen und dem Häckselplatz

Wenn Sie also z.B. für einen Besuch oder zum Einkaufen auf einen Aussiedlerhof fahren möchten, sind Sie Anlieger. Sie dürfen daher selbstverständlich die Feldwege nutzen, um dorthin zu kommen. Allerdings ist die Zufahrt nicht willkürlich oder über jeden Feldweg möglich. Es gibt für jeden der Aussiedlerhöfe und den Häckselplatz jeweils eine vorgegebene Zufahrt wie folgt:

Die Fahrt über Feldwege als Abkürzungsstrecke bzw. zur Durchfahrt ohne Anlieger bzw. landwirtschaftlicher Verkehr zu sein ist daher verboten!

  • Zufahrt Vogelsang
    Die offizielle Zufahrt für Anlieger zum Vogelsang führt über den Backnanger Weg. Hier befindet sich das Zeichen 260 mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Die  Zufahrt über das „Katzensteigle“, „Oberer Bergweg“ und über den Fasanenhof ist laut Zeichen 260 dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten.
  • Zufahrt Liebensteiner Weg
    Die offizielle Zufahrt für Anlieger zum Liebensteiner Weg führt über die Forststraße auf Höhe des Industriegebiets „Niedere Klinge“. Die Zufahrt über die Forststraße im oberen Bereich Richtung K 1625 sowie über die K 1625 („Löchle“) ist laut Zeichen 260 dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten.
  • Zufahrt Langer Häldenweg
    Die offizielle Zufahrt für Anlieger zum Langer Häldenweg führt über die Silcherstraße. Die Zufahrt über die „Kalb“, über den Liebensteiner Weg sowie über die Alte Neckarwestheimer Steige ist laut Zeichen 260 dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten.
  • Zufahrt Heinzenberg
    Die offizielle Zufahrt für Anlieger zum Heinzenberg führt über die K 1624.
  • Zufahrt zum Häckselplatz
    Die offizielle Zufahrt zum Häckselplatz führt für Anlieger über die Silcherstraße. Die Zufahrt über die Forststraße/Liebensteiner Weg, über die Alte Neckarwestheimer Steige sowie über die „Kalb“ ist laut Zeichen 260 dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten.

Wer ist Anlieger?

Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Anlieger" existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss, z.B. Einkauf oder Besuch der Besenwirtschaft. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück. So sind daher auch Grundstückseigentümer und -pächter zur Durchfahrt berechtigt.

Auch Besucher können Anlieger sein

Auch Personen, die jemanden im Anliegerbereich besuchen wollen, dürfen einfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genügt die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst unerwünschte Besucher (zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher) sind zum Einfahren berechtigt.

Ein Bauunternehmer oder ein Handwerker, der vom Anlieger beauftragt worden ist, auf dessen Grundstück zu arbeiten, darf ebenfalls in die Sperrzone einfahren.

Was ist landwirtschaftlicher Verkehr?

Der Ausdruck landwirtschaftlicher Verkehr bezieht sich laut Rechtsprechung weder auf bestimmte Fahrzeugarten, noch auf bestimmte Halter. Landwirtschaftlicher Verkehr liegt vor, wenn ein Weg benutzt wird, um einem landwirtschaftlichen Zweck nachzugehen. Das OLG Köln z.B. versteht unter Landwirtschaft „die Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe durch Bebauung oder Ausnutzung des Bodens.” Für landwirtschaftlichen Verkehr muss die Fahrt dem Zweck der Bewirtschaftung dienen.

Weiterhin soll nach Auffassung des OLG Köln fischereiwirtschaftlicher Verkehr unter landwirtschaftlichen Verkehr fallen