Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)

Beschäftigte in Behörden aber auch Bürger, Lieferanten und andere Geschäftspartner nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.

Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG) sowie zur Umsetzung der so genannten EU-Whistleblower-Richtlinie soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen der öffentlichen Verwaltung, die unter anderen zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, in Einklang gebracht werden.

Für unsere Verwaltung ist es von großer Bedeutung, dass Gesetze, interne Richtlinien und Verhaltensgrundsätze eingehalten werden. Wir wollen daher jegliche Risiken vermeiden, die unsere Integrität in Zweifel ziehen und unseren Beschäftigten sowie Geschäftspartnern und Bürgern schaden können.

Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist es wichtig, dass wir Kenntnis von Compliance-relevantem Fehlverhalten erlangen. Mit unserem Hinweisgeber-Portal bieten wir allen Mitarbeitern sowie Externen die Möglichkeit, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und verwaltungsinterne Regelungen zu melden, auch anonymisiert.

Die Angaben der Hinweisgeber unterliegen dabei, wenn dies gewünscht ist, der Vertraulichkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Meldung wird eingehend nachgegangen, Verdachtsfälle werden untersucht und mögliche Verstöße werden überprüft.

Hinweise können zu den folgenden Themen abgeben werden:

  • Korruption oder Bestechung, 
  • Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, 
  • Geldwäsche oder illegale Zahlungen, 
  • Mobbing oder Belästigung, 
  • Verstöße gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht, 
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften, 
  • Verstöße gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften, 
  • Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien, 
  • Sonstige straf- oder bußgeldbewährte Verstöße.

Bitte beachten Sie, dass diese Meldestelle keine allgemeine Beschwerdestelle ist.

Allen Mitarbeitenden der Gemeinde Gemmrigheim, ihren Geschäftspartnern, Bürgerinnen und Bürgern sowie den Damen und Herren Gemeinderäten steht der Weg zur Abgabe eines Hinweises an die interne Meldestelle offen.

Ihr Weg zum Hinweisgeberportal:

Sollten Anhaltspunkte für Fehlverhalten und Verstöße gegen Rechtsnormen, die das Hinweisgeberschutzgesetz benennt vorliegen (z.B. Arbeitsschutzgesetz, strafbare Handlungen wie Diebstahl, Korruption), ist die Abgabe eines Hinweises an die für die Gemeinde Gemmrigheim bestellte Meldestelle über folgende Meldewege möglich:

Meldung online    
Hotline: 0800-1234-205
(Mo – Fr, 8-18 Uhr)
 
E-Mail: hinweisgeberportal@bundesanzeiger.de  
Post/Besuch:
Hinweisgeberdienst
c/o Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
 
Besuch:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!  

Fragen und Antworten

Was beinhaltet das Hinweisgeberschutzgesetz?

Zum Zwecke der Umsetzung der europäischen Richtlinie RL 2019/1937, auch bekannt als Hinweisgeberrichtlinie oder „Whistleblower-Richtlinie“, hat die Bundesregierung das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen, welches seit 02.07.2023 in Kraft ist.

Das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen wurde eingeführt, um die EU- Whistleblower-Richtlinie umzusetzen. Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, Personen, die Informationen über mögliche Verstöße am Arbeitsplatz haben und diese melden oder offenlegen, vor möglichen negativen Reaktionen ihres Arbeitgebers zu schützen. Diese Personen werden als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet.

Durch solche Hinweise können Missstände in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Hinweisgeber übernehmen durch ihre Meldungen Verantwortung und verdienen daher besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.

Für wen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für alle Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten. Auch öffentliche Arbeitgeber müssen das Hinweisgeberschutzgesetz beachten und umsetzen. Hierzu verpflichtet die seit 19.03.2024 in Kraft getretene landesgesetzliche Regelung das sogenannte Kommunale Meldestellengesetz.

Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner oder mehr als 50 Beschäftigten sowie Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle der öffentlichen Hand müssen eine interne Meldestelle zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes einrichten.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt eine breite Gruppe von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben. Dies schließt nicht nur Arbeitnehmer und Beamte ein, sondern auch Selbstständige sowie Mitarbeiter von Lieferanten oder Vertragspartnern. Kurz gesagt, das Gesetz schützt alle, die beruflich mit bestimmten Informationen in Kontakt kommen, unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis oder ihrer Beschäftigungsart.

Was kann ich melden?

Eine breite Palette von Verstößen kann Gegenstand einer Meldung gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sein. Dies umfasst grundsätzlich alle Verstöße, die strafrechtlich relevant sind, sowie einige, die mit Bußgeldern belegt sind. Dabei müssen die verletzten Vorschriften entweder dem Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern oder ihren Vertretungsorganen dienen. Zusätzlich können auch Verstöße gegen Bundes- und Landesgesetze sowie gegen EU-Rechtsakte gemeldet werden

Die Kategorien der Verstöße haben wir oben genannt,

Es gibt allerdings auch Grenzen für die Meldungen. Es müssen begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße vorliegen.

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen über angebliche Verstöße meldet, wird durch das HinSchG nicht geschützt und muss mit ernsten Konsequenzen rechnen.

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Bundesministerium der Justiz hat den Wortlaut des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen im gesamten Wortlaut im Internet zur Verfügung gestellt.