Folgen im Amtsblatt

Wir haben im vergangenen Jahr im Gemeindeamtsblatt exemplarisch 11 der Leistungen vorgestellt. Sie sind nachstehend abgebildet. Nutzen Sie diese gerne. Sollten Sie Probleme bei der Umsetzung haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils genannte Stelle. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Folge 1 - Hundesteuer - Hund anmelden bzw. Hund abmelden

Sie finden die entsprechenden Leistungen beim Serviceportal Baden-Württemberg, indem Sie bei der Suchmaske „Hund anmelden“ oder „Hund abmelden“ und als Ort „Gemmrigheim“ eingeben:

Sie gelangen dann direkt zur entsprechenden Leistung. Dort finden Sie sämtliche Informationen zu dieser Leistung, wie z.B. ob ein Onlineantrag oder Formulare und weitere Angebote hinterlegt sind. Weiter werden die zuständige Stelle, die Voraussetzungen, der Verfahrensablauf und entsprechende Fristen genannt. Auch erfahren Sie, ob dem Antrag erforderliche Unterlagen beizufügen sind und wie hoch sich die Kosten dafür belaufen. Es folgen Hinweise und die Rechtsgrundlage.

Für die Thematik „Hundesteuer“ ist das Steueramt/Liegenschaften der Gemeinde Gemmrigheim zuständig. Dorthin können Sie sich für Fragen oder Probleme wenden. Die Kontaktdaten sind vermerkt.

Über unsere Website ist das Formular unter „Finanzverwaltung“ bis auf Weiteres ebenfalls abrufbar.

Folge 2 - Verkehrsregelnde Maßnahmen beantragen

Wenn Sie z. B. einen Container zum Entladen von Gartenabfällen auf die Straße vor Ihrem Haus stellen möchten, müssen Sie zum einen bei der zuständigen Verkehrsbehörde einen sogenannten Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverordnung (STVO) stellen. Dies gilt bei Baustellen auch für einen Kran, ein Gerüst oder andere Arbeitsgeräte. Je nach der von Ihnen beantragten Maßnahme kann das z. B. zu einer halb- oder ganzseitigen Sperrung bzw. Haltverbot führen. Die zuständige Verkehrsbehörde für Gemmrigheim befindet sich beim Landratsamt Ludwigsburg. Die Gemeinde Gemmrigheim unterhält als kreisangehörige Gemeinde keine eigene Verkehrsbehörde. Diese wird mit der Anordnung und einem sogenannten Regelplan festlegen, wie die Arbeitsstelle zu sichern ist. Hierfür ist entsprechende Sachkunde nachzuweisen.

Sie finden die entsprechenden Leistungen beim Serviceportal Baden-Württemberg, indem Sie bei der Suchmaske z. B. „verkehrsregelnde Maßnahme“ und als Ort „Gemmrigheim“ eingeben. Sie gelangen dann direkt zum Online-Antrag des Landratsamts Ludwigsburg. Mit Ihrem Servicekonto können Sie den Antrag dann ganz bequem online stellen.

Wir erhalten von der Verkehrsbehörde Ludwigsburg direkt eine Nachricht, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung für Sie erlassen wurde. Wir erteilen Ihnen danach ohne weiteren Antrag die Sondernutzungserlaubnis. Eine Sondernutzungserlaubnis ist eine behördliche Genehmigung für eine über den Gemeingebrauch (= das „Normale“) von Straßen, Wegen und Plätzen hinausgehende Nutzung von öffentlichem Verkehrsgrund. In unserem Beispiel ist dies die alleinige Nutzung eines Straßenabschnitts für die Stellung Ihres Containers. Auch die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Dies regelt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung), die Sie im Internet auf der Seite www.gemmrigheim.de unter Rathaus | Ortsrecht finden.

Bei Fragen hilft Ihnen gerne Frau Schiltkamp vom Ordnungsamt weiter. Sie erreichen Sie von Montag bis Freitag unter Tel. 97222 oder per E-Mail an j.schiltkamp@gemmrigheim.de.

Folge 3 – Ratte(n) melden

Ratten treten vermehrt an Orten auf, an denen Abfälle in offenen Müll- und Biotonnen oder auf Komposthaufen gelagert werden. Sie übertragen gefährliche Krankheiten. Kot und Urin führen zu Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung.

  • Bei Privatgrundstücken verständigen Sie bitte den Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks beziehungsweise Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, dass auf dem Grundstück Ratten gesehen oder gefunden wurden. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks nicht bekannt, wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung. Ist Ihr eigenes Grundstück betroffen, müssen Sie dafür sorgen, dass aufgefundene, tote Ratten sofort beseitigt und Rattenlöcher sowie Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln verschlossen werden. Am besten beauftragen Sie einen professionellen Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung und Beseitigung der Ratten.
  • Bei öffentlichen Flächen melden Sie dem Ordnungsamt, wo Sie Ratten gesehen oder gefunden haben. Dieses veranlasst dann weitere Maßnahmen. Die Meldung können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de veranlassen.

Über die Website der Gemeinde Gemmrigheim ist das Formular unter Rathaus | Bürgerservice | Formulare unter „Ordnungsamt“ bis auf Weiteres ebenfalls abrufbar. Dort finden Sie auch ein Merkblatt zum Rattenbefall auf privaten Grundstücken. Bei Fragen hilft Ihnen gerne Frau Schiltkamp vom Ordnungsamt weiter. Sie erreichen sie von Dienstag bis Freitag unter Tel. 97222 oder per E-Mail an j.schiltkamp@gemmrigheim.de.

Folge 4 - Plakatiergenehmigung für Plakatständer/Werbetafeln

Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden. Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch. Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor. Aus diesem Grund ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Dies können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de veranlassen. 

Unter Rathaus | Bürgerservice | Formulare ist das Formular unter „Bürgerbüro“ bis auf Weiteres ebenfalls abrufbar. Bitte denken Sie daran, dass der Antrag mindestens 2 Wochen vor Plakatierungsbeginn einzureichen ist. Die Anzahl der aufzustellenden Plakate ist auf 3 Stück begrenzt. Die Größe der Plakate beträgt DIN A1.

Die Plakate dürfen nur in einem der festgelegten Streckenabschnitten aufgestellt werden. Dies ist zum einen von Besigheim kommend ab Gebäude Festhalle bis zur Einmündung Fährgergasse, zum anderen von Kirchheim kommend ab der Einmündung Im Gräble bis zur Einmündung Obere Felderstraße. Eine Plakatierung außerhalb des im Plakatierungsplan grün eingezeichneten Bereichs ist nicht zulässig. Eine Anbringung der Plakate an den blau lackierten Straßenbeleuchtungsmasten ist nicht erlaubt. Auf jedem der Plakate ist ein farbiger Aufkleber der Gemeinde Gemmrigheim mit dem Hinweis „Genehmigungsvermerk“ gut sichtbar anzubringen. Die Farbe dieser Hinweisaufkleber wechselt in regelmäßigen Abständen. Plakate ohne diesen Aufkleber der Gemeinde Gemmrigheim zählen als „wildes“ Plakatieren. Sollten Plakate ohne den Genehmigungsvermerk aufgestellt werden, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Aufsteller eingeleitet werden. Das Plakatieren auf den Infotafeln der Gemeinde Gemmrigheim ist nicht zulässig. Die Plakate dürfen auch nicht an amtlichen Verkehrszeichen, in Kreuzungsbereichen und in einer den Blick- und Sichtwinkel von Verkehrsteilnehmern beeinträchtigenden Weise aufgestellt werden. Führt eine Plakatierung zu Beanstandungen, da die in dieser Genehmigung angeführten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder die Plakate nicht fristgerecht entfernt werden, kann die Gemeinde Gemmrigheim die Entfernung der Plakate auf Kosten des Antragsstellers vornehmen. Für eine Genehmigung wird gemäß der Satzung der Gemeinde Gemmrigheim über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Gemmrigheim eine Gebühr erhoben.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen das Team vom Bürgerbüro unter Tel. 97211, -13 oder -31 sowie per E-Mail an buergerbuero@gemmrigheim.de gerne zur Verfügung.

Folge 5 - Abbrennanzeige eines Feuerwerks

nach § 23 Absatz 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Privatpersonen über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeindeverwaltung weiter eingeschränkt sein. Wer außerhalb dieser Tage ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen möchte, benötigt dazu eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Ordnungsamt. Privatpersonen können eine solche Ausnahmegenehmigung nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Aus Rücksichtnahme gegenüber den Anwohnern und aufgrund der Nähe zu Kirche und Friedhof werden für private Feuerwerke bei der Festhalle und Kelter keine Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen von privaten Feuerwerken erteilt.

Wer einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein besitzt (z.B. gewerbliche Anbieter) und ein Feuerwerk abbrennen möchte, muss dies beim Ordnungsamt der Gemeinde Gemmrigheim anzeigen. Angezeigt werden müssen Feuerwerke der Kategorie 2 im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember sowie Feuerwerke mit allen anderen Kategorien ganzjährig vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Dies können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de veranlassen:

Gerne steht Ihnen Frau Schiltkamp vom Ordnungsamt für Fragen zur Verfügung.

Folge 6 - Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes

Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis. Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung. Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig.

Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde. Wird dem Hundehalter die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, muss dieser die Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabei haben. Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach. Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.

Den Antrag sowie den Nachweis der Sachkunde können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de einreichen:

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Schiltkamp vom Ordnungsamt gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten und Sprechzeiten entnehmen Sie bitte der Rubrik “Ordnungsamt”.

Folge 7 – Auskünfte aus dem Gewerberegister beantragen

Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle. Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister. Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten. Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Sie können ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de eine Auskunft veranlassen:

Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden. Dazu gehören Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit. Möchten Sie weitere Daten erhalten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen. Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie Rechtsansprüche geltend machen wollen, sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen oder Kredite an die Gewerbetreibenden vergeben. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt. In Gemmrigheim ist das Bürgerbüro hierfür zuständig.

Folge 8 - Erlaubnis für das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten

Wer gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich muss er für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Eine Bestätigung darüber stellt die Gemeinde aus, in der das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden soll. Mit dieser Erlaubnis darf jedoch keine Spielhalle eröffnet werden. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".

Die Erlaubnis für das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie die Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für die Spielgeräte können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg beantragen.

Folge 9 - Gewerbe an-, um- oder abmelden

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu. Keine Gewerbe sind die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater), Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, die wissenschaftliche Unternehmensberatung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. Eine Gewerbeummeldung kann aus den verschiedenen Gründen notwendig sein, z.B. bei einer Sitzverlegung innerhalb der Gemeinde oder bei einem Wechsel des Gegenstands des Gewerbes. Eine Gewerbeummeldung nicht aus, wenn ein Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegt werden soll. In diesem Fall muss zuerst das Gewerbe am alten Standort abgemeldet und anschließend am neuen Standort wieder angemeldet werden.

Ganz egal, ob Gewerbean-, um- oder -abmeldung, Sie können alle Leistungen ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de beantragen.

Folge 10 – Wohnsitz anmelden

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden. Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie ins Ausland umziehen oder eine Ihrer Wohnungen (z. B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen. Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist. Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind. Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Wechseln Sie die Hauptwohnung, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde mitteilen. Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Möchten Sie lediglich die Weitergabe Ihrer Daten an Adressbuchverlage, Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen sowie die Bundeswehr verhindern, reicht es aus, wenn Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich. 

Dies alles können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de erledigen. Dort finden Sie auch das Formular für die Wohnungsgeberbestätigung.

Folge 11 – Verlust und Fundsachen

Haben Sie Ihren Personalausweis verloren? Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde im Bürgerbüro schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an. Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben. Auch der Verlust eines Reisepasses ist der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Kinderreisepass. In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.

Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als 10,00 Euro hat, oder Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr. Dann stellen Sie eine Fundanzeige an das Bürgerbüro. Dort befindet sich das Fundbüro der Gemeinde Gemmrigheim. Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt. Die Fundstücke werden regelmäßig im Gemeindeamtsblatt veröffentlicht.

Die entsprechenden Formulare können Sie ganz bequem über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de nutzen,