Regierungspräsidium erlässt Zielabweichungsbescheid
Das geplante Klärschlammheizkraftwerk ist am vorgesehenen Standort raumordnerisch vertretbar und mit den Grundsätzen des Regionalplans vereinbar.
Die Raumordnungsbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart (RPS), Referat 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz, hat das von der höheren Immissionsschutzbehörde beim RPS, Referat 54.1 Industrie –Schwerpunkt Luftreinhaltung, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragte Zielabweichungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerkes in Walheim nach umfassender Prüfung abgeschlossen und mit Entscheidung von Donnerstag, 23. Mai 2024, eine Abweichung vom Regionalplan zugelassen.
Das geplante Klärschlammheizkraftwerk (KHKW) ist somit am vorgesehenen Standort in Walheim raumordnerisch vertretbar und mit den Grundsätzen des Regionalplans vereinbar. Diese Entscheidung nimmt die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu treffenden Entscheidung über den eingereichten Antrag auf Errichtung und Betrieb des geplanten Klärschlammheizkraftwerkes der Vorhabenträgerin nicht vorweg.
Die Vorhabenträgerin (EnBW) plant die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerkes auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim und hat hierfür beim Regierungspräsidium Stuttgart die Durchführung des erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragt. Für den vorgesehenen Standort des Klärschlammheizkraftwerkes legt der Regionalplan Stuttgart einen Standort für Regionalbedeutsame Kraftwerksanlagen als Ziel der Raumordnung fest. Die geplante Anlage sieht insbesondere eine sogenannte Monoverbrennung zur Verbrennung kommunalem Klärschlamms sowie eine lokale Strom- und Wärmeerzeugung vor. Eine Verwirklichung der Anlage an diesem Standort setzt daher voraus, dass eine Abweichung von diesem Ziel der Raumordnung zugelassen werden kann. Somit war parallel zum immissionsschutzrechtlichen Verfahren die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens erforderlich. Der Antrag für das Zielabweichungsverfahren wurde von der höheren Immissionsschutzbehörde beim RPS im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gestellt.
Die Raumordnungsbehörde beim RPS hatte in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden, ob das geplante Klärschlammheizkraftwerk raumordnerisch vertretbar und mit den Grundsätzen des Regionalplans vereinbar ist. An diesem Verfahren wurden die öffentlichen Stellen sowie sonstige Verbände und Vereinigung beteiligt, soweit sie oder ihr Aufgabenbereich von der Entscheidung berührt sein können.
Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar die Standorte im Rahmen einer sogenannten Alternativenprüfung vertieft untersucht, auf denen sie Kraftwerke betreibt. Diese Standorte haben den Vorteil, dass sie durch die vorherige beziehungsweise aktuelle Nutzung bereits vorgeprägt sind, sodass bestehende Standortstrukturen weitergenutzt werden können und keine neuen Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Die neben Walheim untersuchten Standorte weisen insbesondere kein ausreichendes Platzangebot zur gleichzeitigen Umsetzung des KHKW auf, da die EnBW an den Standorten neue Kraftwerkstypen errichtet, um den gesetzlichen Änderungen (insbesondere Kohleausstieg) Rechnung zu tragen. Der Standort Walheim erfüllt die Vorgaben und ist über Schiene, Straße und Wasser an die Infrastruktur angebunden- Zudem verbleiben ausreichend Flächenreserven, sodass der im Regionalplan als Vorranggebiet festgelegte Standort für regionalbedeutsame Kraftwerksanlagen seine Sicherungsfunktion weiterhin erfüllen kann.
Diesen positiven Zielabweichungsbescheid wird die höhere Immissionsschutzbehörde beim RPS im laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerkes in Walheim einbeziehen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Dabei hat sie zu prüfen, ob die in § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Voraussetzungen vorliegen, also dem Betrieb der beantragten Anlage keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Als nächsten Schritt wird die höhere Immissionsschutzbehörde ab Montag, 24. Juni 2024, einen Erörterungstermin im Forum am Schlosspark in Ludwigsburg (Bürgersaal) durchführen, um die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können (vergleiche Pressemitteilung vom 29. April 2024).
Der Zielabweichungsbescheid ist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.05.2024