Bürgerentscheid "Grundschule"

In der Gemeinde Gemmrigheim findet am Sonntag, 13.10.2024, ein Bürgerentscheid statt.

Gesetzliche Vorgaben

Das Bürgerbegehren ist in § 21 GemO geregelt. Danach kann über eine wichtige Gemeindeangelegenheit die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Dieses Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. 

Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss weiterhin von mindestens 7% der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. 

Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat.

Der Bürgerentscheid ist gemäß § 21 Abs. 6 GemO grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen. 

Wird nach §21 Abs. 5 ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane

Die Durchführung eines Bürgerentscheids erfolgt nach §41 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) analog den Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters. Deshalb ist auch ein Gemeindewahlausschuss nach §11 KomWG zu bilden. Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, mindestens zwei Beisitzern und ebenso vielen Stellvertretern. 

Historie

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.03.2024 der Gemeindeverwaltung den Auftrag gegeben, den Neubau einer Schule zu planen und die Architekturleistungen dazu auszuschreiben. Der Beschluss wurde am 20.03.2024 im Ratsinformationssystem der Gemeinde Gemmrigheim veröffentlicht.

Am 17.06.2024 haben die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens eine Unterschriftenliste für die Bürgerinitiative „Grundschule“ bei der Verwaltung abgegeben. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss der Gemeinderatssitzung am 19.03.2024.

Die Verwaltung hat die eingereichten Unterschriften entsprechend überprüft und konnte feststellen, dass die erforderliche Zahl mehr als erreicht sei.

Nach Anhörung der Vertrauenspersonen oblag es dem Gemeinderat, über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden.

Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung vom 24.06.2024 nach Anhörung der Vertrauenspersonen gemäß §21 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, dass die Voraussetzungen für das Bürgerbegehren erfüllt sind und der Bürgerentscheid zulässig ist.

Weiter lehnt es der Gemeinderat ab, sich nach Anhörung der Vertrauenspersonen dem Bürgerbegehren anzuschließen.

Damit ist ein Bürgerentscheid in der Gemmrigheim durchzuführen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung den Termin für den Bürgerentscheid „Grundschule“ auf Sonntag, 13. Oktober 2024, gelegt.

Der Gemeinderat hat zusätzlich die zusätzlichen Mittel für die Durchführung des Bürgerentscheids bewilligt, insbesondere die Kosten seiner tatsächlichen Durchführung inklusive der Entschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer, Druck von Stimmzetteln und Informationsschriften sowie der zusätzlichen Vollverteilung des Gemeindeamtsblatts. Der Gemeinderat hat weiter die Personen in den Gemeindewahlausschuss für den Bürgerentscheid „Grundschule“ gewählt.

Die zur Entscheidung stehende Frage

Bei einem Bürgerentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde über die gestellte Frage ab.

Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt.

Die Frage, über die es im Bürgerentscheid am 13.10.2024 zu entscheiden gilt lautet: „Sind Sie dafür, dass die Grundschule in Gemmrigheim saniert wird und somit kein Neubau geplant werden soll?“

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.

Informationsschrift

Es wird eine Informationsschrift erstellt werden, die als Beilage mit dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Gemmrigheim in einer zusätzlichen Vollverteilung veröffentlicht und auf der Internetseite der Gemeinde (www.gemmrigheim.de) eingestellt werden soll. 

Es erfolgen dazu zwei zusätzliche Vollverteilungen am 20. und 27.09.2024.

Öffentliche Bekanntmachungen

Wahlberechtigte, Wählerverzeichnis

Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgerbüro (Zimmer Z.02 im Erdgeschoss des Rathauses) für Sie bereit.

Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 23.09.2024 bis 27.09.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro (Zimmer Z.02 im Erdgeschoss des Rathauses)  für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der Stimmberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 27.09.2024 bis 18 Uhr beim Bürger-
meisteramt (Ottmarsheimer Straße 1, 74376 Gemmrigheim) die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

Wahlbenachrichtigungen

Die Wahlbenachrichtigungen für den Bürgerentscheid am 13.10.2024 werden in den nächsten Tagen den Walhberechtigten in Gemmrigheim auf dem Postwege zugestellt.

Die Wahlbenachrichtigungen müssen allen Wahlberechtigten bis spätesten 22.09.2024 zugestellt worden sein. Bitte sehen Sie bis zu diesem Termin von Rückfragen ab.

Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit dem Wahlamt in Verbindung setzen. Mit der Wahlbenachrichtigung können Sie im Wahllokal wählen, aber auch Briefwahlunterlagen beantragen.

Briefwahl beantragen

Sie wollen in einem anderen Wahllokal als in dem zugewiesenen wählen? Oder Sie wollen Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben? Dafür benötigen Sie einen Wahlschein.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheines per Internet an.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post bzw. durch die Amtsbotin zugestellt.

Beim Aufruf des Links für den Wahlscheinantrag zum Bürgerentscheid gelangen Sie zu einem Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Tragen Sie einfach die Daten aus Ihrer Wahlbenachrichtigung in das Antragungsformular ein.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail:  buergerbuero@gemmrigheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Diesen können Sie neben den herkömmlichen Beantragungsarten wie persönlich oder schriftlich (Telefax oder E-Mail) auch durch „sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragen“ (§ 10 Abs. 1 KomWO).

Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro, Tel. 07143/972 -13.

Alle Wahlbriefe müssen bis spätestens 13.10.2024, 18 Uhr, im Rathaus vorliegen, um bei den Wahlen berücksichtigt werden zu können.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Wahlbriefe spätestens 3 Werktage vor der Wahl in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen oder in einer Postfililiale abgegeben werden müssen, um rechtzeitig zur Auszählung vorzuliegen.

Sollte ein Versand mit der Deutschen Post AG zeitkritisch werden, werfen Sie Ihren Wahlbrief/Ihre Wahlbriefe besser in den blauen Rathausbriefkasten ein.

Wichtiger Hinweis:

Sie können den Wahlschein bis spätestens zwei Tage vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen. In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.